AGB · Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen („Lieferungs- und Leistungsbedingun-
gen“) gelten für alle ab dem 01.11.2025 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung be-
weglicher Sachen („Ware“) und/oder die Erbringung von Werkleistungen (nachfolgend bezeichnet als
„Werkleistung“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser
Lieferungs- und Leistungsbedingungen unberührt.
(2) Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abwei-
chende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Kunden gilt nicht als Anerkennung
oder Zustimmung. Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kennt-
nis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen abweichender Bedin-
gungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leis-
tungen erbringen. Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen
des Kunden auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung
der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Bedingun-
gen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Lieferungs- und Leistungsbe-
dingungen verzichtet.
(3) Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle Verträge, die überwiegend die Liefe-
rung von Waren und/oder die Erbringung von Werkleistungen an den Kunden zum Gegenstand haben,
wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer, § 14 BGB) oder der Kunde eine juristische Person des öf-
fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferungs-
und Leistungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss bedarf stets unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist – unter Be-
achtung der in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Regelungen – die schriftliche
Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden maßgebend.
(2) Die Bestellung der Ware und/oder der Werkleistung durch den Kunden ist ein verbindliches Ver-
tragsangebot. Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt
– innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
(3) Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren,
wenn (a) die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwen-
dung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die
Ware und/oder Werkleistung unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Bean-
spruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware und/oder Werkleistung unter Bedingungen eingesetzt wird,
die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware und/oder Wer-
kleistung außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer
des Kunden geliefert werden soll, (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum
Beispiel Werbeaussagen) für den Kunden kaufentscheidend sind oder (f) im Fall mangelhafter Lieferun-
gen oder Werkleistungen vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die den Nettopreis der Ware
oder Werkleistung übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss
die Ware bzw. Werkleistung nur den für eine Verwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschriften
entsprechen.
(4) Unsere Angaben zur Ware bzw. Werkleistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbar-
keit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge-
sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch
Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren bzw. zu erbringenden Werkleistung dar. Jegliche
Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen,
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
(5) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen
oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige
Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beein-
trächtigen.
(6) Sofern vertraglich mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist, hat mit Ausnahme der Ab-
nahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB eine Abnahme der Ware bei einem Verkauf von Ware nicht
zu erfolgen. Sofern eine Abnahme auch bei einem Verkauf von Ware vereinbart ist, die ausdrücklich
über die Wirkungen von § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, findet § 640 BGB entsprechend Anwendung;
§ 641 BGB sowie § 644 BGB finden dagegen in diesem Fall keine, auch keine entsprechende Anwen-
dung. Der Gefahrübergang erfolgt dennoch mit der Lieferung.
(7) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der
Gattung nach bestimmten Ware und/oder Werkleistung kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276
BGB übernommen. Zudem sind wir auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach
bestimmten Ware und/oder zu erbringenden Werkleistung nicht verpflichtet, im Falle einer Nichtverfüg-
barkeit der Leistung im Sinne von § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen die für die
Erfüllung des Vertrages erforderlichen Zulieferteile anderweitig zu besorgen, wenn die damit verbunde-
nen Kosten für uns nachteilig gegenüber den Kosten einer kongruenten Eindeckung im Sinne von § 3
Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen sind und der Kunde auch nicht bereit ist, diese
Mehrkosten zu tragen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware und/oder Werkleistung.
(8) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Lieferungs-
und Leistungsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(9) An dem Kunden von uns bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnun-
gen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware und/oder der fertig
gestellten Werkleistung FCA Incoterms® 2020 an der in unsere Auftragsbestätigung bezeichneten Lie-
feranschrift, oder, sofern in unserer Auftragsbestätigung keine Lieferanschrift genannt ist FCA Roggen-
straße 49, 70794 Filderstadt-Bonlanden/Deutschland Incoterms® 2020, jedoch jeweils mit der Maß-
gabe, dass wir den Frachtvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden abschließen.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge
gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Ge-
brauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr
spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand-/ und/oder Leistungsbereitschaft
gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum
vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Sofern der Kunde nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware und/oder Werkleis-
tung wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind –
zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung
einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich
wäre.
(7) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer
der Behinderung herauszuschieben und wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Grün-
den nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz ordnungs-
gemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer, mit der nach
Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt
werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig
beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse
höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen).
Der höheren Gewalt stehen gleich kriegerische Auseinandersetzungen, Streik, Aussperrung, behördli-
che Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder
-hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschä-
den) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft
herbeigeführt worden sind. Dieser § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen findet keine
Anwendung, wenn wir ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendun-
gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Der Kunde ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug gera-
ten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und
der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf
es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermä-
ßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemesse-
nen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
(10) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Lieferungs- und
Leistungsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Kunde Schadensersatz-
ansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede
vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder
verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten Werkleistung, maximal jedoch auf 5% des mit dem
Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten
Werkleistung beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertragsverletzungen, (b)
wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen die Gefahr
des Transportes tragen, ist der Kunde verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äu-
ßerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung
durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich
zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Ver-
lust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem
Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kenn-
zeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Kunde ist – ungeachtet der Regelungen nach
§ 6 Abs. 4 bis Abs. 6 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser
Anzeige unverzüglich zuzusenden.
§ 4 Abnahme der Werkleistung
(1) Soweit wir eine Werkleistung erbracht haben, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Mängel, wel-
che die Geeignetheit der Werkleistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche
Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich geschlossenen Teilleistungen können wir auch Teil-
abnahmen verlangen. Die Abnahme der Werkleistung kann auch im Rahmen einer Werksabnahme bei
uns erfolgen.
(2) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leis-
tungsbedingungen, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die
Ware/Werkleistung auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise FCA In-
coterms® 2020, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Auch
die Frachtkosten des Frachtvertrages, den wir auf Gefahr und Kosten des Kunden abgeschlossen ha-
ben (siehe § 3 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen) werden dem Kunden gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den vollständigen vereinbarten Preis sowie sonstige vereinbarte Neben-
kosten ohne Skontoabzug zu dem in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein
solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten-
und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem
Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Ver-
packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Kun-
den zusätzlich zu entrichten.
(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Preis ist während des Verzugs
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendma-
chung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf
den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprü-
che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertrags-
verhältnis beruhen.
(5) Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich
nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss
Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so
sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Kunden fällig zu stellen und unter Abänderung der
getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter
Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen,
zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderliefe-
rung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfol-
gend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften
- wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird,
auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB); die Regelun-
gen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die mangelhafte Ware durch
den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Pro-
dukt, weiterverarbeitet wurde; wenn (b) die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen
anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt wird; oder
wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird.
- nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 635 Abs. 2 BGB (Ersatz der zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2
BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. eine
neu hergestellte Werkleistung handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Lie-
ferungs- und Leistungsbedingungen verjährt.
- nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem
Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3
und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktuali-
sierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maß-
gabe dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen verjährt.
- nach § 327u BGB.
(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den subjektiven An-
forderungen nach § 434 Abs. 2 BGB, von den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder
von den Montageanforderungen nach § 434 Abs. 4 BGB abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Spezifikationen geben zusammen mit den in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen
enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten der Ware
wieder. Vereinbart ist nur solches Zubehör und solche Anleitungen (einschließlich Montage- und Instal-
lationsanleitungen), die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Öffentliche Äußerun-
gen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht
als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel. Die Werkleistung ist
sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den in unserer Auftragsbe-
stätigung genannten Spezifikationen abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Spezifi-
kationen geben zusammen mit den in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Be-
schaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten der Werkleistung wieder.
Nur soweit keine Spezifikationen in unserer Auftragsbestätigung genannt sind, ist die Werkleistung
sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Es liegt kein Sach-
mangel an den Waren bzw. Werkleistungen vor, wenn die Fehlfunktionen oder Abweichungen auf von
dem Kunden vorgegebene Zulieferer oder Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben zurückzuführen
sind und wir die Fehlfunktionen oder Abweichungen nicht positiv gekannt haben.
(3) Die Ware bzw. Werkleistung weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahr-
übergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware bzw. Werkleistung
jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und
beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von § 6 Abs. 3 S. 1 dieser Lieferungs-
und Leistungsbedingungen kein Rechtsmangel vor.
(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Lie-
ferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschul-
deten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die §§ 377, 381 HGB finden auf Wer-
kleistungen entsprechende Anwendung.
(5) Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bzw. Werkleistung schriftlich zu melden. Der
Kunde ist weiter verpflichtet die Ware bzw. Werkleistung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersu-
chen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Kunde
unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich mitzu-
teilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird
festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist
der Kunde verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf
Sachmängel erfolgt.
(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass
wir ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche
gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschrif-
ten zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Män-
gelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware bzw. Werkleistung vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen man-
gelfreien Sache und/oder Werkleistung verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzli-
chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an
unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware bzw. Werkleistung erfolgen. Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die Ware bzw. Werkleistung nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Kun-
den verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Kunde hat uns vor Vertragsab-
schluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware bzw. Werkleistung an einem
anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die
geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der
Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurück-
zubehalten.
(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir
– ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen
Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs.
4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für
das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelie-
ferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und
ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
(9) Erfolgt die ordnungsgemäße Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der vom Kunden
gesetzten angemessen Frist, so ist der Kunde unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine
Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten ein-
zelnen Mangel – nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbeson-
dere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(10) Soweit der Kunde wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren bzw. Werkleistungen einen
Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach
§ 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen Anwendung. Bei Lieferung gebrauchter Ware haften
wir jedoch – ausgenommen die Haftung unter den in § 7 Abs. 2 b) und § 7 Abs. 5 dieser Lieferungs-
und Leistungsbedingungen genannten Situationen – nicht für Schadensersatz und Aufwendungen;
stattdessen sind bei Lieferung gebrauchter Ware die Gewährleistungsrechte des Kunden (d.h. die
Rechte des Kunden wegen Pflichtverletzung in Form der Lieferung mangelhafter Ware) auf die in § 6
Abs. 7 und § 6 Abs. 9 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen genannten Rechtsbehelfe be-
schränkt.
(11) Mit Ausnahme der in § 6 Abs. 12 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen geregelten Fälle
verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung neuer mangelhafter Ware und Erbringung
mangelhafter Werkleistungen ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen ge-
brauchter mangelhafter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablauf-
hemmung aus § 327u BGB und aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der
Lieferkette) bleiben in jedem Fall unberührt.
(12) Abweichend von § 6 Abs. 11 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen
- für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen
Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
- wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um
eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver-
wendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
- wenn es sich bei der Werkleistung von uns um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht;
- wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertrags-
verletzung beruhen;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. Werkleistung;
- bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
- für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den
Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn (a) die mangel-
hafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; (b) die mangelhafte Ware wurde durch den
Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder
vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware wurde von dem Verbraucher nicht aufgrund
eines Kaufvertrages erworben.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn
die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neu-
beginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Haftung für Schäden und Aufwendungen
(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelun-
gen in § 6 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich
einer Verjährung nach § 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 12 dieser Lieferungs- und Leistungsbe-
dingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unbe-
rührt die gesetzlichen Vorschriften
- nach § 327u BGB;
- nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem
Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder
Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht
nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);
- nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchs-
güterkaufs), es sei denn (a) die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen
Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; (b) die mangel-
hafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen ver-
mischt, fest verbunden oder vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware wurde von dem Verbrau-
cher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben; sowie
- unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB
sowie § 635 Abs. 2 BGB erforderlichen Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S.
2 BGB zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache
bzw. wenn es sich um eine neu hergestellte Werkleistung handelt, wobei ein solcher Anspruch vo-
raussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 1 BGB nicht
nach Maßgabe dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen verjährt ist.
(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Kunden tritt nur ein, wenn der
Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
(3) Haften wir gemäß § 7 Abs. 2 a) dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen für die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vor-
hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern die wesentliche Vertragsverlet-
zung in der Lieferung von mangelhafter Ware oder der Erbringung von mangelhaften Werkleistungen
besteht, ist abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen unsere
Schadensersatzhaftung auf die Höhe der Versicherungssummen begrenzt (diese belaufen sich auf fol-
gende Beträge: für Personen- und Sachschäden 5.000.000 € pro Versicherungsfall, höchstens
10.000.000 € pro Versicherungsjahr; für Vermögensschäden 250.000 € pro Versicherungsfall, höchs-
tens 500.000 € pro Versicherungsjahr), sofern diese geringer sind als der bei Vertragsschluss vorher-
sehbare, typischerweise eintretende Schaden. Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 10 dieser Lieferungs-
und Leistungsbedingungen.
(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen genannten
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. der Werkleistung, (c) bei Übernahme
eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Man-
gels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(5) Ausgenommen die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Ga-
rantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. Werkleistung, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos
im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der
schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist eine Schadensersatz-
pflicht aus der Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
(6) Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Verein-
barung des Kunden mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil
verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die ge-
setzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Er-
satzanspruches gegen uns.
(7) Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder
vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbe-
dingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchs-
grundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsver-
letzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleich-
ermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen in § 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten vorbe-
haltlich
- § 327u BGB;
- § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem
Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3
und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktuali-
sierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);
- § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgü-
terkaufs; die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die man-
gelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau
in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde; wenn (b) die mangelhafte Ware durch den
Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder
vermengt wird; oder wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines Kaufvertrages
erworben wird); sowie vorbehaltlich
- der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder § 635
Abs. 2 BGB zu tragenden Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB,
sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. Werkleis-
tung handelt,
auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
(9) Wir übernehmen gegenüber dem Kunden keinerlei vertragliche Freistellungspflichten. Wir müssen
den Kunden auf Verlangen des Kunden und statt einer Zahlung an den Kunden nur insoweit von An-
sprüchen Dritter freistellen, als der Kunden auf Basis der in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Leis-
tungsbedingungen getroffenen Regelungen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen uns hätte.
§ 8 Eigentumsvorbehalt an der Ware und gelieferter Werkleistungen
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern
der Kunde nicht Vorkasse geleistet hat oder ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und gelieferten Werkleistungen auch für alle gegenwär-
tigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkleis-
tungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf
die uns gehörenden Waren oder Werkleistungen erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bzw.
Werkleistung sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werkleistungen im ord-
nungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die
durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren bzw. Werkleistungen entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver-
mischung oder Verbindung mit Waren bzw. Werkleistungen ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver-
bundenen Waren bzw. Werkleistungen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bzw. Werkleistungen.
(5) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werkleistungen im ord-
nungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hie-
raus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehalts-
ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie
z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen For-
derungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerru-
fen, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten uns
gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 8 Abs. 3 dieser Lieferungs- und Leis-
tungsbedingungen Gebrauch gemacht haben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Rücktritt
(1) Neben den Regelungen nach § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen und ohne
Einschränkung der gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird. Dem Kunden stehen keine Schadens-
oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns infolge des Rücktritts zu, es sei denn wir hätten die Um-
stände, die uns zum Rücktritt berechtigten, zu vertreten.
(2) Sofern die Werkleistung in der Erbringung von Kalibrationen besteht und Handlungen des Kunden
die von uns aufgrund unserer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle geforderte Un-
parteilichkeit beeinträchtigen oder gefährden, sind wir berechtigt, unsere Leistungspflichten für die
Dauer der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung auszusetzen. Kann die Beeinträchtigung bzw. Gefähr-
dung vom Kunden nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist beseitigt werden, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns zustehenden gesetzlichen Zurückbehaltungs- und
Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Software
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur
Verwendung auf der dafür bestimmten Ware bzw. Werkleistung überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflich-
tet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere
vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Zahlungs- und Er-
füllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Roggenstraße 49,
70794 Filderstadt-Bonlanden/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen
rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich
die Ware bzw. die Werkleistung befindet.
(2) Für diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die für 70794 Filderstadt-Bonlan-
den/Deutschland zuständigen staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus dem
Vertrag. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kun-
den zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkei-
ten, bleiben unberührt.
§ 12 Sonstiges
(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht be-
rechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Lieferungs- und Leistungs-
bedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
(2) Bei einem Weiterverkauf der Ware bzw. Werkleistung und der Durchführung derartiger Geschäfte
wird der Kunde sämtliche Vorschriften des Außenhandelsrechts, unter Einschluss der amerikanischen
(Re-)Exportkontrollvorschriften, beachten und einhalten.
(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer
elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform
nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen.
(4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung
der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
Stand: Oktober 2025